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§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für alle Verkäufe bzw. Lieferungen der Zinc Germany GmbH, An den Eichen 18, 42699 Solingen (nachfolgend zinc) an Unternehmer, juristische Personen des öffentliches Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 i.V.m. § 14 BGB (nachfolgend als "Kunden" bezeichnet). zinc weist ausdrücklich darauf hin, dass Waren ausschließlich an Kunden geliefert werden, die die Waren in ihrer selbständigen beruflichen, gewerblichen, behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden.

(2) Diese Bedingungen sind wesentlicher Bestandteil aller Angebote, Vertragsannahmen und Kaufverträge von zinc. Sie sind die ausschließliche vertragliche Regelung mit dem jeweiligen Kunden, soweit nicht besondere individuelle Regelungen des Vertrages getroffen wurden.

(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden erkennen wir nicht an, auch wenn wir diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen, es sei denn wir hätten ausdrücklich und schriftlich der Geltung der Kundenbestimmungen zugestimmt. Die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen von zinc gelten auch dann ausschließlich, wenn zinc in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen ohne besonderen Vorbehalt ausführt.

(4) Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn zinc nicht nochmals ausdrücklich auf diese hinweisen; und solange, bis von zinc neue Bedingungen durch Übersendung an den Kunden in Kraft gesetzt werden.

(5) Mit Ausnahme der Geschäftsführer, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten sind Mitarbeiter von zinc nicht befugt, von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen zu treffen.
 

§ 2 Angebote und Vertragsschluss
(1) Angebote von zinc sind stets unverbindlich (sogenannte "invitatio ad offerendum"), es sei denn, sie sind ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet. Ansonsten kommt ein Vertrag erst zustande, wenn zinc die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigt oder die Ware liefert. Der Kunde ist an Bestellungen/Angebote eine Woche gebunden, sofern nicht eine längere Bindungsfrist vereinbart oder üblich ist oder der Kunde in der Bestellung/in dem Angebot ausdrücklich eine kürzere Bindungsfrist erklärt hat.

(2) Für den Lieferumfang und die Vertragsbedingungen ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung von zinc maßgebend. Nebenabreden bedürfen stets der in § 18 Abs. 4 dieser Bedingungen bestimmten Form.

(3) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen oder sonstigen technischen Unterlagen, die dem Kunden vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigt werden, behält sich zinc alle Rechte, insbesondere das Eigentum und das Urheberrecht vor. Ohne Zustimmung von zinc darf der Kunde sie nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen, an Dritte aushändigen oder sonst wie bekannt geben. Auf Verlangen sind diese an zinc unverzüglich zurückzusenden.

(4) Sofern für einen Auftrag Sonderbestimmungen vereinbart wurden, erlöschen diese mit der Erledigung des Auftrags und beziehen sich nicht auf gleichzeitig laufende oder Anschlussgeschäfte.
 

§ 3 Preise
(1) Alle von zinc genannten Preise, auch Bearbeitungs- und Druckkosten, gelten vorbehaltlich abweichender Vereinbarung "netto ab Werk" i.S.v. § 18 Abs. 2 dieser Bedingungen, das heißt ohne Verpackung, Verladung, Versicherung (insbesondere Transportversicherung), Zölle und Abgaben, Transportkosten und Umsatzsteuer.

(2) Alle Preise verstehen sich in EURO, es sei denn, es wurde eine andere Währung von uns in der Auftragsbestätigung ausdrücklich angegeben.

(3) Bei nicht vorhersehbaren außergewöhnlichen Kostenerhöhungen etwa durch Preiserhöhungen unserer Lieferanten, Rohstoff- oder Währungsschwankungen, ist zinc berechtigt, die Preiserhöhung an den Kunden weiterzugeben.
 

§ 4 Auslandgeschäfte
(1) Bei Lieferung in das Ausland finden neben diesen Bedingungen die von der internationalen Handelskammer veröffentlichten "International Commercial Terms" ("Incoterms") in der jeweils neusten geltenden Fassung Anwendung, sofern in der Auftragsbestätigung bzw. dem bindenden Angebot auf einen der betreffenden Terms (z.B. mittels der Klauseln "cif", "ex work", "fob" etc.) verwiesen wird.

(2) Einfuhrzoll, Konsulatsgebühren und sonstige aufgrund von Vorschriften des Bestimmungslandes erhobene Abgaben/Gebühren sind in den von zinc genannten Preisen grundsätzlich nicht enthalten (entsprechend dem daneben geltenden § 3 Abs. 1 dieser AGB). Ist ausnahmsweise ausdrücklich eine derartige Abgabe im Preis enthalten, erhöht sich der vereinbarte Preis entsprechend, wenn sich die Abgabensätze seit der Vereinbarung erhöht haben.

(3) zinc ist nur verpflichtet, ausländische Verpackungs-, Wiege- und Zollvorschriften zu beachten, wenn der Kunde hierzu vorher genaue Angaben gemacht hat.
 

§ 5 Export- und Importgenehmigungen
Von zinc gelieferte Waren und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem von dem Käufer angegebenen Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragswaren - einzeln oder in integrierter Form - unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Käufer vereinbarten Lieferlandes. Bei Bezug von Erzeugnissen, für die eine Preisbindung und / oder eine Absatzbindung besteht, gelten außer diesen Lieferbedingungen die besonderen Bedingungen und Exportvorschriften z.B. Embargo des betreffenden Herstellers. Der Käufer ist verpflichtet, sich selbständig über die entsprechenden Vorschriften zu informieren, und zwar nach den Deutschen Bestimmungen beim Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/Taunus, nach den US-Bestimmungen beim US-Department of Commerce, OEA, Washington DC 20230. Unabhängig davon, ob der Käufer den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Waren angibt, obliegt es dem Käufer in eigener Verantwortung, die gegebenenfalls notwendigen Genehmigungen der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörde einzuholen, bevor er die Ware exportiert. Der Käufer ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endabnehmer verantwortlich.
 

§ 6 Zahlung
(1) Die Forderungen von zinc sind bei Lieferung der Ware sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Kunde gerät in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung, spätestens jedoch 30 Tage nach Empfang der Lieferung leistet. Ein früherer Zahlungsverzug aufgrund der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

(2) zinc ist, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt ist, nicht vorleistungspflichtig. Ist ausnahmsweise ausdrücklich eine Vorleistungspflicht von Zinc Germany GmbH vereinbart, gilt § 321 BGB mit der Maßgabe, dass die Vorschrift auch Anwendung findet, wenn der Kunde nach Vertragsschluss in diesem oder anderen Verträgen der Geschäftsverbindung gegen vereinbarte Zahlungsbedingungen verstoßen hat.

(3) zinc behält sich die Ablehnung von Scheck und Wechseln von Kunden ausdrücklich vor. Die Annahme solcher Zahlungssurrogate erfolgt stets erfüllungshalber. Wechsel werden in jedem Fall nur unter der Voraussetzung der Diskontierbarkeit angenommen. Diskont, Einziehungsspesen und Wechselsteuer sowie sonstige Kosten in Zusammenhang mit der Annahme solcher Zahlungssurrogate gehen zu Lasten des Kunden. Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs des Rechnungsbetrags; sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem zinc über den Gegenwert verfügen kann.

(4) Stellt zinc seine Rechnung nach Vertragsschluss auf einen anderen als seinen Vertragspartner (den Kunden) aus, ist darin grundsätzlich keine Änderung des Vertragspartners und insbesondere auch keine Entlassung des Kunden aus dessen Zahlungsverpflichtung zu sehen. Wird die Rechnung von zinc an einen Dritten versendet, ist darin nur das Einverständnis zu dessen Schuldbeitritt, nicht aber zu einer Vertragsübernahme zu sehen.

(5) Für jede Mahnung nach Fälligkeit der Forderung werden dem Kunden € 5,00 in Rechnung gestellt. Die gesetzlichen Rechte von zinc im Falle eines Zahlungsverzuges des Kunden bleiben unberührt.

(6) Im Falle des Verzuges, Scheck- und Wechselprotests oder bei Umständen, die zinc berechtigen, Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen, können etwaige Stundungsvereinbarungen und eingeräumte Zahlungsziele des Kunden, bezogen auf die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen zinc und dem Kunden, ohne weitere Voraussetzungen von zinc gekündigt werden.
 

§ 7 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
(1) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn sein Gegenanspruch von zinc unbestritten ist oder bereits rechtskräftig festgestellt wurde. Dies gilt auch für die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB.

(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne zinc schriftliche Zustimmung Ansprüche aus den Verträgen an Dritte abzutreten.
 

§ 8 Lieferung
(1) Die Lieferung durch zinc erfolgt schnellstmöglich. Genannte Lieferzeiten/Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, die Verbindlichkeit der genannten Zeit/des genannten Termins wird durch zinc ausdrücklich und schriftlich bestätigt. Für die Einhaltung einer Lieferzeit ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager oder, wenn die Ware ohne Verschulden von zinc nicht rechtzeitig abgesendet wird, die Meldung der Versandbereitschaft maßgebend. Lieferzeiten verlängern sich um eine jeweils individuell zu vereinbarende Frist, wenn der Kunde eine geschuldete Mitwirkungshandlung (vgl. § 9 dieser AGB) nicht vornimmt.

(2) Für die Dauer der Prüfung von Andrucken, Fertigmustern, Klischees usw. durch den Kunden ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Kunden bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme.

(3) zinc kommt mit Lieferungs- und Leistungsverpflichtungen im Falle unverbindlicher Liefer- bzw. Leistungstermine erst dann in Verzug, wenn der Kunde zinc unter Angabe einer angemessenen Nachfrist anmahnt, diese Frist erfolglos abläuft und die weiteren, gesetzlichen Verzugsvoraussetzungen vorliegen.

(4) Lieferung durch zinc erfolgt immer unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Lieferanten sowie pünktliche Ankunft der Ware. Lieferungsverzögerung bzw. Lieferungsausfall durch ein Verschulden der Lieferanten (ohne eigenes Mitverschulden von zinc) stellen kein Verschulden von zinc dar.

(5) Verlangt der Kunde nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit der Bestätigung der Änderungen.

(6) Liefer- und Leistungsverzögerungen infolge höherer Gewalt oder ähnlichen, nach Vertragsschluss entstehenden von zinc nicht zu beeinflussenden Umständen, wie z. B. Arbeitskampf, behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten von zinc eintreten, hat zinc nicht zu vertreten. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, längstens jedoch bis zu sechs Monaten. Nach Ablauf dieser Frist sind beide Parteien berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt, wenn einer Partei durch die Verzögerung erhebliche Nachteile entstehen.

(7) zinc ist zur Teillieferung berechtigt, soweit dies dem Kunden zuzumuten ist. Im Falle von zulässigen Teillieferungen ist zinc berechtigt, auch Teilrechnungen zu stellen.

(8) Wird die Belieferung auf Wunsch des Kunden, durch eine Unterlassung von erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Kunden (z. B. Lieferung von Ein-, Um- oder Anbaugegenständen) verzögert, nimmt der Kunde den Liefergegenstand nicht ab oder wird die Lieferung nicht durchgeführt, weil der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, so ist zinc berechtigt, Ersatz der dadurch entstehenden Mehraufwendungen, insbesondere der Lagerkosten, zu verlangen. Die Lagerkosten können beginnend ab eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft mit 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat pauschal berechnet werden. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass keine oder erheblich geringere Lagerkosten entstanden sind. zinc bleibt vorbehalten, höhere Aufwendungen nachzuweisen. Ferner bleiben die Möglichkeiten von zinc unberührt, aufgrund der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
 

§ 9 Mitwirkungspflichten/ -obliegenheiten des Kunden
(1) Soweit für die Wirksamkeit des Kaufvertrags oder für die Ausführung des Vertrags besondere Genehmigungen, Lizenzen (z.B. Import- oder Exportlizenzen) oder ähnliches erforderlich sind, hat diese der Kunde einzuholen, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.

(2) Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, alle nach dem Vertrag oder Treu und Glauben geschuldeten Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen, insbesondere erforderliche Genehmigungen einzuholen und von ihm zu liefernde Ein-, Um- oder Anbaugegenstände beizubringen.

(3) zinc ist berechtigt, dem Kunden für die Erbringung einer Mitwirkungshandlung (z.B. Beantragung erforderlicher Genehmigungen) eine angemessene Frist zu setzen. Nach erfolglosem Fristablauf ist zinc berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Liegen erforderliche Lizenzen oder Genehmigungen nicht spätestens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Vertragsschluss vor, ist zinc ohne weiteres berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
 

§ 10 Gefahrübergang
(1) Mit Übergabe des Lieferungsgegenstandes von zinc zur Verladung an die Transportperson (z.B. Spediteur, Frachtführer o.ä.), bei Beförderung durch zinc mit Beginn der Verladetätigkeit, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes des Erfüllungsortes (vgl. § 18 Abs. 2 dieser AGB), geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn zinc die Kosten des Transportes trägt oder noch andere Leistungen wie die Aufstellung übernommen hat.

(2) Erfolgt die Versendung auf Veranlassung des Kunden oder aus einem sonstigen Grund, der in der Sphäre des Kunden liegt, zu einem späteren als dem erstmöglichen Liefertermin, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft gegenüber dem Kunden auf den Kunden über.

(3) Eine Versicherung des Lieferungsgegenstandes, sei es gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige Risiken, erfolgt durch zinc nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auch dann stets auf dessen Kosten.

(4) Rücksendungen von Lieferungsgegenständen an zinc werden - vorbehaltlich ausdrücklicher anderer Absprachen - auf Rechnung und Gefahr der Kunden befördert.
 

§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1) zinc behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur Zahlung aller bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei Bestehen einer laufenden Rechnung mit dem Kunden, dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldoforderung. Soweit die Gültigkeit dieses Eigentumsvorbehaltes nach den Landesgesetzen des Kunden von besonderen Voraussetzungen oder Formvorschriften (beispielsweise von einer Registrierung) abhängt, ist der Kunde verpflichtet, auf seine Kosten die Voraussetzungen und Formvorschriften für die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes zu erfüllen.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere im Falle seines Zahlungsverzuges, oder bei Vorliegen eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, ist zinc berechtigt, die Kaufsache ohne Nachfristsetzung vom Kunden herauszuverlangen oder ggf. die Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch zinc liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird ausdrücklich und schriftlich erklärt. Der Kunde hat die Kosten der Rücknahme zu tragen. zinc ist berechtigt, zurückgenommene Vorbehaltsware nach einmaliger Androhung zu verwerten. Der Verwertungserlös abzüglich angemessener Verwertungskosten wird auf die Verbindlichkeit des Kunden angerechnet.

(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist oder er zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens verpflichtet ist. Der Kunde ist bei einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware auf Kredit verpflichtet, die Rechte des Vorbehalts von zinc beim Weiterverkauf zu sichern. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen, Weiterveräußerungen zur Finanzierung des Kaufgegenstandes (z.B. an Leasinggesellschaften) oder Gebrauchsüberlassungen an Dritte sind dem Kunden nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch zinc erlaubt.

(4) Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware, so tritt er hiermit schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf nebst aller Nebenrechte zur Sicherung der Ansprüche an zinc ab. Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. zinc kann jedoch verlangen, dass der Kunde seinen Schuldnern die Abtretung anzeigt. Mit dem Widerruf der Einziehungsermächtigung hat der Kunde die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die Forderung an zinc zu übermitteln und diese ggf. bei der Beitreibung zu unterstützen.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, die im (Mit-)Eigentum von zinc stehenden Sachen auf seine Kosten sorgfältig zu verwahren, gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern und auf Verlangen von zinc den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.

(6) Der Kunde hat weiterhin die Verpflichtung, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand im ordnungsgemäßen Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort in einer von zinc autorisierten Fachwerkstatt ausführen zu lassen.

(7) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde unverzüglich nach Bekanntwerden zinc mitzuteilen und zinc alle für eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen zu überlassen. Der Kunde haftet für die Kosten, die für die Aufhebung des Zugriffs, insbesondere durch Erhebung einer Drittwiderspruchsklage anfallen, soweit sie nicht von dem betreibenden Gläubiger erlangt werden können.
 

§ 12 Mängel und Mängelrechte
(1) zinc trägt Gewähr dafür, dass die gelieferten Waren bei Gefahrübergang nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind.

(2) Angaben in beim Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferungsumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte etc. des Kaufgegenstandes stellen keine Garantie, sondern nur Produktbeschreibungen dar, die nur als annähernd anzusehen sind. Eine Garantie liegt nur dann vor, wenn zinc diese ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet.

(3) Werden bei einer der Gattung nach bestimmten Sache nach Vertragsschluss Änderungen hinsichtlich Konstruktion, Material und Ausführung vorgenommen und diese bei der gelieferten Sache berücksichtigt, stellen diese Änderungen keinen Mangel der Kaufsache dar, soweit dadurch keine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit eintritt. Sofern die Änderungen bei der gelieferten Kaufsache noch nicht berücksichtigt wurden, besteht kein Anspruch des Kunden auf Umsetzung derartiger Änderungen.

(4) Aufgrund öffentlicher Äußerungen Dritter (einschließlich der Lieferanten von zinc oder des Herstellers) haftet zinc nicht, wenn zinc diese Äußerung nicht kannte oder kennen musste. Aufgrund öffentlicher Äußerungen durch zinc oder bezeichnete Dritte haftet zinc nicht, wenn die Aussage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits berichtigt war oder wenn der Kunde nicht nachweisen kann, dass die betreffende Aussage seine Kaufentscheidung beeinflusst hat.

(5) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel und Schäden, die entstanden sind,
• weil auf Weisung des Kunden eine bestimmte Konstruktion oder ein bestimmtes Material der Kaufsache gewählt wurde,
• weil der Kunde die Kaufsache fehlerhaft montiert oder in Betrieb genommen hat,
• weil der Kunde die Kaufsache fehlerhaft bedient oder er ungeeignete Betriebsmittel verwendet hat,
• weil der Kunde die Betriebsanleitung oder Wartungsvorschriften nicht beachtet hat,
• weil der Kunde die Kaufsache unsachgemäß gebraucht oder überbeansprucht hat,
• weil der Kunde Fremdteile (Produkte anderer Hersteller) eingebaut hat, obwohl diese nicht in der Betriebsanteilung oder durch schriftliche Erklärung von zinc genehmigt waren,
• weil der Kunde die Kaufsache zerlegt oder verändert hat, ohne dafür die Zustimmung von zinc gehabt zu haben,
• weil der Kunde die Kaufsache fehlerhaft in eine andere Sache eingebaut hat (mag der Einbau in die andere Sache grundsätzlich auch bestimmungsgemäß gewesen sein).

(6) Mängelansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn der Kunde einen Mangel der Ware nicht nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rügt:
• Mängel, die bei Untersuchung der Ware erkennbar sind, sind Zinc Germany GmbH spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Empfang der Ware und vor der weiteren Verarbeitung / Bearbeitung / Benutzung schriftlich (möglichst unter Versendung des vorgesehenen Vordruckes von zinc) mitzuteilen,
• versteckte Mängel, die bei einer Untersuchung der Ware nicht entdeckt werden konnten, sind zinc innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich mitzuteilen. Für die Fristwahrung der Rüge genügt die rechtzeitig Absendung der Mängelanzeige.

(7) Beanstandungen heben die Annahme- und Zahlungspflicht des Kunden nicht auf, es sei denn, die Mangelhaftigkeit der Ware ist unstrittig oder bereits rechtskräftig festgestellt.

(8) Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, ist zinc zunächst nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels, sei es durch Nacharbeit/Nachbesserung am Vertragsgegenstand, durch Ersatz des reklamierten Teilstückes oder Lieferung einer anderen mangelfreien Sache, berechtigt. Ist eine dieser Formen der Nacherfüllung mit erheblichen Nachteilen für den Kunden verbunden, ist der Kunde berechtigt, eine andere Art der Nacherfüllung zu verlangen.

(9) Im Falle der Nachbesserung erfolgt die Instandsetzung der Sache bzw. die Ersatzlieferung ohne Berechnung der hierzu notwendigen Aufwendungen, insbesondere der Lohn-, Material- und Frachtkosten. Etwaige ausgetauschte Altteile werden mit dem Ausbau Eigentum von zinc.

(10) Bei Abwicklung von Gewährleistungsvorgängen mit Auslandsbezug übernimmt zinc grundsätzlich keine Zollkosten und sonstigen besonderen Kosten, die mit dem Einsatzort bzw. Ausfuhrland der Kaufgegenstände zusammen hängen.

(11) Wird innerhalb einer vom dem Kunden gesetzten angemessenen Frist, die jedoch mindestens zwei Wochen betragen muss, kein Nacherfüllungsversuch unternommen oder ist eine Fristsetzung nach dem Gesetz ausnahmsweise entbehrlich, ist der Kunde berechtigt, zu den anderen gesetzlichen Mängelansprüchen überzugehen, insbesondere den Kaufpreis zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten. Wurde fristgerecht ein Nacherfüllungsversuch unternommen, der den Mangel allerdings nicht beseitigt hat, darf der Kunde erst nach erfolglosem Ablauf einer weiteren angemessenen Nacherfüllungsfrist zu den anderen Mängelansprüchen übergehen, es sei denn, dem Kunden wäre dieses weitere Zuwarten ausnahmsweise nicht zumutbar. Bei Teilleistungen kann der Kunde vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung nachweislich kein Interesse hat und die Pflichtverletzung erheblich ist. Schadenersatzansprüche wegen Mängel bestehen nur unter den in § 14 genannten Voraussetzungen.

(12) Ergibt eine Überprüfung der beanstandeten Kaufsache, dass kein Mangel vorlag, ist Zinc Germany GmbH berechtigt, seinen Aufwand für die Überprüfung nach seinen allgemeinen Stundensätzen dem Kunden in Rechnung zu stellen.

(13) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Auslieferung.

(14) Rückgriffsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt.
 

§ 13 Rücktritt
(1) Für das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass ein Rücktrittsrecht wegen einer nicht in einem Mangel bestehenden Pflichtverletzung nur in Betracht kommt, wenn zinc die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

(2) Zinc Germany GmbH ist berechtigt, die von dem Kunden im Falle des Rücktritts herauszugebenden Nutzungen pauschal mit monatlich 3% des Kaufpreises zu berechnen, sofern nicht der Käufer einen geringeren Wert der gezogenen Nutzungen nachweist. Das Recht von zinc, einen höheren Wert der gezogenen Nutzungen nachzuweisen, bleibt unberührt.
 

§ 14 Schadenersatzpflicht von zinc
(1) Eine Haftung von zinc für Pflichtverletzungen besteht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie im Falle der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird (Kardinalpflicht) auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn zinc eine Garantie übernommen hat, für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

(2) Haftet zinc aufgrund einfacher oder grober Fahrlässigkeit, ist die Haftung auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen zinc nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise rechnen mussten.

(3) Haften zinc aufgrund einfacher Fahrlässigkeit oder aufgrund grober Fahrlässigkeit von Mitarbeitern oder Beauftragten, die nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören, ist die Haftung ferner auf den doppelten Betrag der Auftragssumme beschränkt. Außerdem haftet zinc in diesen Fällen nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.

(4) Der Nachweis für ein Verschulden von zinc im Rahmen der Schadenersatzhaftung ist vom Kunden zu führen, der den Schadenersatz begehrt.

(5) Mängel, die auf der Mangelhaftigkeit zugelieferter Teile beruhen, hat zinc nicht zu vertreten, es sei denn, zinc hat eine diesbezügliche Garantie übernommen oder der Mangel des zugelieferten Teils ist offensichtlich. Zu einer Untersuchung zugelieferter Teile ist zinc nicht verpflichtet.

(6) Soweit durch diese Bestimmung die Haftung von zinc ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten oder freien Mitarbeiter von zinc.

(7) Der Kunde ist verpflichtet, Schäden, für die er zinc haftbar machen will, zinc unverzüglich schriftlich anzuzeigen und gegebenenfalls eine Untersuchung des Schadens zu ermöglichen.
 

§ 15 Schadenersatzpflicht der Kunden
Soweit zinc berechtigt ist, von dem Kunden Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, ist zinc berechtigt, pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15% des Kaufpreises zu verlangen, soweit nicht der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt zinc vorbehalten.
 

§ 16 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
(1) Soweit die gelieferten Sachen nach Entwürfen oder Anweisungen der Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde zinc von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte geltend gemacht werden.

(2) Bei Lieferungen von Sachen ins Ausland durch zinc, haftet zinc hinsichtlich der in eigenen Werken hergestellten Kaufgegenstände nur für Verletzung von Patenten, die in Deutschland erteilt sind, und nur insoweit, dass zinc den Kunden in der außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzung mit den Patentinhabern unterstützt, dem Kunden die Kosten eines Prozesses erstattet und ihn von den durch rechtskräftiges Urteil zuerkannten Schadenersatzansprüchen des Pateninhabers freistellt. Im Hinblick auf Kaufgegenstände bzw. Teile von Verkaufgegenständen die von zinc nicht in eigenen Werken herstellt wurden, beschränkt sich die Haftung auf Abtretung der Ansprüche die zinc gegen seine Lieferanten zustehen.
 

§ 17 Werbeanbringung nach Kundenwunsch
(1) Layouts, Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Kunden auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und zinc druckreif erklärt zurückzugeben. zinc haftet nicht für vom Kunden zu vertretene Fehler. Fernmündlich übermittelte Texte oder Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Kunden.

(2) Für vom Kunden zur Erfüllung des Auftrages überlassene Unterlagen wie insbesondere Filme, Klischees, Datenträger etc. (nachfolgend "Vorlagen" genannt) ist eine Haftung ausgeschlossen. Die Vorlagen sind nach Abschluss des Auftrages an den Kunden zurückzugewähren. Wünscht der Kunde eine Archivierung für Anschlussaufträge, so besteht die Aufbewahrungsverpflichtung von zinc für maximal 2 Jahre. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist zinc zur Vernichtung der archivierten Unterlagen ohne gesonderte Benachrichtigung des Kunden ermächtigt.

(3) Der Kunde erwirbt durch Auftragserteilung keinen Eigentumsanspruch an den zur Herstellung von Aufdrucken, Prägungen u.ä. benötigten Werkzeugen. Nach Auftragsbeendigung erfolgt die Löschung oder Vernichtung dieser Werkzeuge durch zinc.

(4) Bei Aufträgen mit Werbeanbringung behält sich zinc eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 10% vor.
 

§ 18 Bedingungen von Aktionsgutscheinen
(1) Der Versand der Gutscheine erfolgt mit der Lieferung der getätigten Bestellung.

(2) Das Einlösen eines Gutscheins erfolgt durch die Eingabe des Gutschein-Codes am Ende der Bestellung. Der entsprechende Gutscheinwert wird vom Gesamtzahlbetrag abgezogen.

(3) Ein durch eine Bestellung erzielter Gutschein, kann frühestens bei der nächsten Bestellung eingelöst werden.

(4) Der Wert eines Aktionsgutschein kann bei mehreren Folgebestellungen eingelöst werden, solange noch ein Guthaben auf dem Gutschein vorhanden ist!

(5) Nur ein Aktionsgutschein pro Bestellung Es kann nur ein Aktionsgutschein pro Bestellung verwendet werden.

(6) Sollte der Wert des Gutscheins für Ihre Bestellung nicht ausreichen, können Sie die Differenz über das Lastschriftverfahren begleichen.

(7) Gültigkeit Aktionsgutscheine sind nur begrenzte Zeit einlösbar und verlieren ihre Gültigkeit 1 Jahr nach dem Ausstellungsdatum. Unbenutzte Restguthaben auf den Gutscheinen verfallen ebenfalls 1 Jahr nach dem Ausstellungsdatum.

(8) Keine Umwandlung: Aktionsgutscheine können nicht in bar ausbezahlt. Der Weiterverkauf von Aktionsgutscheinen ist nicht gestattet.

(9) Keine Rückwirkung: Die nachträgliche Einlösung von Aktionsgutscheinen für bereits getätigte oder laufende Bestellungen ist ausgeschlossen.

(10) Bei Rückgabe von Artikeln: Wenn Sie von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch machen, wird der ermäßigte Kaufpreis erstattet. Es besteht kein Anspruch auf eine Erstattung oder einen Ersatz des Aktionsgutscheins.
 

§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

(2) Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist die Betriebsstätte von zinc in Solingen. Soll die Versendung nach den Vereinbarungen der Parteien von dem Werk eines Dritten aus erfolgen, ist dieses Werk der Erfüllungsort.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Solingen. zinc seinerseits ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.

(4) Vertragsänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch und insbesondere für Aufhebung oder Änderung dieser Schriftformklausel. Soweit die Einhaltung der Schriftform erforderlich ist, genügt auch die Übermittlung per Telefax. Eine elektronische Datenübermittlung (e-mail) ist nur ausreichend, sofern diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist.

(5) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame oder unvollständige Bestimmung wird durch eine solche Regel ersetzt, die dem Sinn und Zweck der gewünschten Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommen.

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